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AUGUST - SEPTEMBER 2018

1. Ist eine wiederholte Verlängerung einer Außenprüfung rechtmäßig?

Die Dauer einer Außenprüfung darf nicht zwei Monate überschreiten (Ziffer 6 § 89 SGB Russlands). Die Möglichkeit, die Prüfung bis auf 4 Monate (in besonderen Fällen auch bis auf 6 Monate) zu verlängern, ist gesetzlich vorgesehen. Die Grundlagen und Verfahren für die Verlängerungen können durch die Föderale Steuerbehörde Russlands festgelegt werden.

Einer amtlichen Veröffentlichung vom 01.08.2018 auf der Webseite der Föderalen Steuerbehörde zufolge, in der die Gründe für die Abweisung des Einspruches beurteilt werden, ist eine wiederholte, auf denselben Umständen (großes Volumen der zu prüfenden Dokumente) beruhende Fristverlängerung, nach Ansicht der Föderalen Steuerbehörde, gesetzeskonform.

Die Dauer der Außenprüfung darf also sechs Monate erreichen.

Quelle: Durch Föderale Steuerbehörde veröffentlichte Information <Über die Rechtmäßigkeit einer auf gleichen Umständen beruhenden Verlängerung einer Außenprüfung>

2. Vermögensteuer: Sparmöglichkeiten laut Erläuterungen des Finanzministeriums

Die Besteuerung der zum unbeweglichen Vermögen gehörenden Einheiten erfolgt entweder aufgrund deren Kadasterwertes, oder Bilanzwertes.

Der Kadasterwert bedeutet nach russischem Recht den Wert, der durch einen unabhängigen Sachverständigen bemessen wurde und dem Marktpreis entsprechen soll, während sich der Bilanzwert aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und sämtlichen Abschreibungen ergibt.

Die Liste von unbeweglichen Vermögenseinheiten, auf welche die Vermögensteuer aufgrund des Kadasterwertes berechnet wird, wird jeweils auf dem Niveau des Subjektes der Russischen Föderation festgelegt. Bei allen sonstigen unbeweglichen Vermögenseinheiten muss die Steuer aufgrund des Bilanzwertes berechnet werden.

Einer verbreiteten Meinung nach begründet das Nichtvorhandensein einer konkreten Art von Vermögen in der Liste die Unmöglichkeit, den Steuerbetrag nach dem Kadasterwert zu berechnen, und zwar auch in dem Fall, in dem die in Frage stehenden Vermögensarten in der für die nachfolgende Steuerperiode erlassenen Liste nunmehr enthalten sind. Das Finanzministerium Russlands hat sich dabei aber der Stellungnahme des Hauptgerichtes Russland (Berufungsentscheidung des Hauptgerichtes Russland vom 20.02.2017 N 32-АПГ16-14) angeschlossen, welche besagt, dass die Steuerberechnung nach dem Kadasterwert – in Fällen, in denen es für den Steuerzahler günstiger wäre, als nach dem Bilanzwert – auch rückblickend möglich sein soll, d.h. auch für die Steuerperiode, für die die nicht aktualisierte Liste galt.

Quelle: Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 17.07.2018 N 03-05-04-01/49877

3. Maßnahmen und Beschränkungen zur Sicherung der Steuerzahlung – kann man diese wirksam anfechten?

Die Steuerbehörde ist befugt, von Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf das Vermögen des Steuerzahlers Gebrauch zu machen, falls ein Steuerdelikt vorliegt (Ziffer 10 § 101 SGB Russlands). Zur Sicherung des Steueraufkommens kann u.a. das Veräußerungsverbot (einschl. das Verpfändungsverbot) bezüglich bestimmter, dem Steuerzahler gehörenden Vermögensgegenstände beschlossen werden (Ziffer 10.1 § 101 SGB Russlands). Dann darf die Veräußerung nur erfolgen, wenn die Steuerbehörde dem zustimmt.

Die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen soll begründet sein. Im Beschluss des Wirtschaftsgerichtes des Wolgowiatskiy Bezirkes vom 23.07.2018 in der Sache N А43-31940/2017, sowie in den Beschlüssen nachgeordneter Gerichte in der betreffenden Rechtssache ist festgehalten, durch welche Umstände die o.g. Maßnahmen begründet werden können:

  • die Veräußerung des Unternehmensvermögens zwischen interdependenten Personen;
  • große Steuernachzahlungsbeträge, einschl. Zinsen und Strafen (circa 12 Mio. Rubel in der o.g. Rechtssache);
  • betragsmäßiger Anstieg der Verpflichtungen;
  • Abzüge aufgrund der Belege, die durch skrupellose Geschäftspartner ausgestellt wurden.
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