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FEBRUAR 2018

1. Richtige Angabe von Adressen in der Rechnung*

Das Finanzministerium stellt klar, dass die Adressen des Steuerpflichtigen und des Käufers in einer Rechnung mit Abkürzungen, Ersetzung von Groß- durch Kleinbuchstaben und Änderungen der Reihenfolge von Wörtern im Straßennamen angegeben werden dürfen, sofern dies die Steuerbehörden nicht daran hindert, Verkäufer und Käufer von Waren zu identifizieren. (Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 17.01.2018 N 03-07-09/1846).

*Gemeint wird die in Russland gesetzlich vorgeschriebene Form von Rechnung, die für Zwecke der Mehrwertsteuer binnen vorgesehener Frist verpflichtend zu erstellen ist.

2. Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht in Bezug auf die Zutrittsgewährung durch ausländische Dienstleister zu einer Datenbank

Auf eine Gewährung des Online-Zutritts zu Datenbanken sowie PC-Anwendungen ist die Mehrwertsteuer zu berechnen (Absatz 2, Ziff. 1, § 174.2 SGB Russlands). Werden die o.g. Dienstleistungen im Rahmen eines Lizenzvertrags erbracht, so ist die Mehrwertsteuer nicht zu entrichten (Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 28.12.2017 N 03-07-08/87817).

3. Neuerung bei der Währungskontrolle

Ab 1. März 2018 kommen abgeänderte Währungskontrollenregeln bzgl. der Benachrichtigungspflicht zur Geltung: die Registrierung von Geschäftspässen (russ. - „Passport Sdelki") entfällt und es sind lediglich die Außenhandelsverträge zu registrieren. Durch die Zentralbank Russlands sind entsprechende elektronisch einzureichende Formulare ausgearbeitet worden ("Regelungen über die Erstellung und Einreichung in elektronischer Form von Informationen, die durch die Anweisung der Zentralbank Russlands vom 16. August 2017, N 181-И, vorgesehen sind).
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