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APRIL - MAI 2018

1. Neue Formulare für die Mitteilung an das Innenministerium Russlands über die mit Ausländern eingegangene Arbeitsverhältnisse in Russland

Die Anstellung von Ausländern, insbesondere von hochqualifizierten Arbeitskräften, setzt voraus, dass der Arbeitgeber die mit den Migrationsregelungen verbundenen Verpflichtungen (bsplw. die Anmeldung am Aufenthaltsort) sowie die Verpflichtungen erfüllt, die sich aus den die Rechtsstellung von Ausländern betreffenden Normen ergeben (z.B. die obligatorische Mitteilung an die zuständige Behörde vom Abschluss/Kündigung des Arbeitsvertrages mit ausländischer Person, Mitteilung von der Höhe des dem Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlten Lohnes usw.) Der staatliche Aufsicht nimmt das Innenministerium Russlands wahr.

Für Zwecke des Föderalen Gesetzes vom 25. Juli 2002 N 115-FZ "über die Rechtsstellung der Ausländer in Russland" hat das Innenministerium Russlands neue Formulare eingeführt, insbesondere für:

  1. den Antrag des Ausländers über die Anstellung als hochqualifizierte Arbeitskraft;
  2. die Arbeitgebermitteilung über die Ausbezahlung des Lohnes dem als hochqualifizierte Arbeitskraft angestellten Ausländer;
  3. die Arbeitgebermitteilung über den Abschluss des Arbeitsvertrages mit ausländischer Person, die in Russland studiert.

Darüber hinaus, wurde das Verfahren für die Mitteilung durch die Arbeitgeber über die Ausbezahlung des Lohnes dem als hochqualifizierte Arbeitskraft angestellten Ausländer erläutert.

(Die Anordnung des Innenministeriums Russlands vom 10.01.2018 N 11 "Über die Formulare und das Verfahren für die Benachrichtigung des Innenministeriums Russlands oder seiner territorialen Behörde über das mit einem Ausländer (oder einem Staatenlosen) in Russland eingegangene Arbeitsverhältnis")

2. Das Bauministerium Russlands erließ Erläuterungen bzgl. obligatorischer Mitgliedschaft bei einer selbstregulierenden Organisation, wobei die Art der Tätigkeit maßgebend ist

Im Schreiben des Bauministeriums Russlands vom 19.03.2018 N 11077-АЕ/02 wurde erläutert, dass die Vorbereitung der Dokumentation für Territoriumsplanung (insbesondere, Territoriumsplanungsentwurf, Territoriumsgrenzscheidungsentwurf, Identifizierung der Planstrukturbestandteile, Grenzscheidung von Grundstücken, Bestimmung der Grenzen, in denen die planten Bauobjekte aufgestellt werden sollen) auch ohne eine Mitgliedschaft bei einer selbstregulierenden Organisation erfolgen darf.

Im Gegensatz dazu, die Tätigkeit, die darin besteht, die Baubestandteile von Gebäuden und Anlagen zu untersuchen (insbesondere, Untersuchung des Zustandes vom Erdegrund am Fuße von Gebäuden und Anlagen, Untersuchung der Gebäudegründungskonstruktionen), wie im Schreiben klargestellt wird, sind eine besondere Form von ingenieurtechnischen Untersuchungen (die Verordnung der Regierung Russlands vom 19.01.2006 N 20) und setzen die Mitgliedschaft bei einer selbstregulierenden Organisation im Bereich der Architektur- und Bauplanung voraus.

3. Entweder Investitionsabzug, oder AfA

Vom 01.01.2018 an steht es den Unternehmen offen, von dem die Gewinnsteuer-Besteuerungsgrundlage mindernden Investitionsabzug Gebrauch zu machen, unter Berücksichtigung der Gesetzes von den jeweiligen Föderationssubjekte Russlands. Der Investitionsabzug ist ein Steuerprivileg, das es ermöglicht, einmalig (im Unterschied zu der schrittweise AfA) die Aufwendungen in vollem oder fast vollem Umfang abzuziehen, die mit Bezug zum Anlagevermögen im gegebenen Steuerzeitraum gemacht wurden.

Der Investitionsabzug mindert sowohl die Gewinnsteuersumme, die ins Föderationssubjekteshaushalt, als auch die, welche in das Föderale Haushalt entrichtet wird (Ziff. 2 und 3 § 286.1 SGB Russlands). Abgezogen werden dürfen die Aufwendungen auf die Anschaffung, Herstellung, Nachbau, Nachrüstung, Rekonstruktion, Modernisierung vom Anlagevermögen, das zu durch Gesetz bestimmten Gruppen gem. AfA-Tabelle zählen (Ziff. 4 § 286.1 SGB Russlands). AfA wird für die Aufwendungen nicht mehr verfügbar sein, für die der Investitionsabzug Anwendung gefunden hat (Ziff. 7 § 286.1 SGB Russlands).

Das Finanzministerium Russlands hat im Schreiben vom 23.03.2018 №03-03-06/1/18609 erläutert, dass der Investitionsabzug, wenn dieser zur Anwendung gekommen ist, die Abschreibung für Abnutzung in Bezug auf die betreffenden Anlagevermögensgegenstände ausschließt, und das auch in dem Fall, dass der Steuerzahler von dem Abzug nicht hat Gebrauch machen können, weil keine Gewinne in den in Frage stehenden Steuerzeiträumen erwirtschaftet wurden.

Es wird in dem Schreiben ferner noch klargestellt, dass die Verluste, die in den vorhergehenden Steuerzeiträumen erwirtschaftet wurden und auf diese Investitionen zurückzuführen sein können, nach allgemeinen Regeln zum Verlustvortrag in den Steuerzeiträumen zuzulassen sind, in denen der Steuerzahler von dem Investitionsabzug Gebrauch macht.
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