Vom 01.01.2018 an steht es den Unternehmen offen, von dem die Gewinnsteuer-Besteuerungsgrundlage mindernden Investitionsabzug Gebrauch zu machen, unter Berücksichtigung der Gesetzes von den jeweiligen Föderationssubjekte Russlands. Der Investitionsabzug ist ein Steuerprivileg, das es ermöglicht, einmalig (im Unterschied zu der schrittweise AfA) die Aufwendungen in vollem oder fast vollem Umfang abzuziehen, die mit Bezug zum Anlagevermögen im gegebenen Steuerzeitraum gemacht wurden.
Der Investitionsabzug mindert sowohl die Gewinnsteuersumme, die ins Föderationssubjekteshaushalt, als auch die, welche in das Föderale Haushalt entrichtet wird (Ziff. 2 und 3 § 286.1 SGB Russlands). Abgezogen werden dürfen die Aufwendungen auf die Anschaffung, Herstellung, Nachbau, Nachrüstung, Rekonstruktion, Modernisierung vom Anlagevermögen, das zu durch Gesetz bestimmten Gruppen gem. AfA-Tabelle zählen (
Ziff. 4 § 286.1 SGB Russlands). AfA wird für die Aufwendungen nicht mehr verfügbar sein, für die der Investitionsabzug Anwendung gefunden hat (Ziff. 7 § 286.1 SGB Russlands).
Das Finanzministerium Russlands hat im Schreiben vom 23.03.2018 №03-03-06/1/18609 erläutert, dass der Investitionsabzug, wenn dieser zur Anwendung gekommen ist, die Abschreibung für Abnutzung in Bezug auf die betreffenden Anlagevermögensgegenstände ausschließt, und das auch in dem Fall, dass der Steuerzahler von dem Abzug nicht hat Gebrauch machen können, weil keine Gewinne in den in Frage stehenden Steuerzeiträumen erwirtschaftet wurden.
Es wird in dem Schreiben ferner noch klargestellt, dass die Verluste, die in den vorhergehenden Steuerzeiträumen erwirtschaftet wurden und auf diese Investitionen zurückzuführen sein können, nach allgemeinen Regeln zum Verlustvortrag in den Steuerzeiträumen zuzulassen sind, in denen der Steuerzahler von dem Investitionsabzug Gebrauch macht.