Newsletter
Abonnieren Sie den monatlichen Newsletter der DVP-Redaktion mit Ankündigungen zu unseren Veranstaltungen,
und einer Zusammenfassung der aktuellen Gesetzesänderungen im
Bereich Rechnungswesen, Steuern und Recht.

Durch Anklicken des Buttons erklären Sie sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden und stimmen den Datenschutzbestimmungen zu.
JUNI 2018

1. Hat der Arbeitgeber den gehörigen Abschluss eines Arbeitsvertrages verweigert, von welchen Beweismitteln darf sodann der Arbeitnehmer in einem Gerichtsprozess Gebrauch machen, hat das Oberste Gericht klargestellt

Das Arbeitsverhältnis ist durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zu dokumentieren, wobei der Arbeitgeber als stärkerer Vertragsteil den zeitigen und gehörigen Vertragsabschluss zu gewährleisten hat, der zu den wichtigsten Beweisen eines Arbeitsverhältnisses zählt.

Dessen ungeachtet, gibt es nicht selten Fälle, wo die Arbeitgeber die Vorschriften des Arbeitsgesetzbuches Russlands gröblich verletzen, um gesetzeswidrige Vorteile, einschl. Steuervorteile, zu erhaschen. Die Verletzung kann darin bestehen, dass ein Werkvertrag abgeschlossen wird, der die existierenden Arbeitsbeziehungen verhüllt, oder eine Arbeitskraft ohne Abschluss eines wie auch immer ausgestalteten Vertrages die Arbeitsleistung erbringt.

Die Frage danach, ob die Beweismittel eingeschränkt sind, der sich der Arbeitnehmer vor Gericht bedienen darf, um zu seinem Recht zu gelangen, hat der Oberste Gerichtshof Russlands ergänzend beantwortet, während ein spezielleres Thema Gegenstand der Verordnung des Obersten Gerichtshofes Russlands vom 29.05.2018 N 15 (§ 18) war. Also, die nicht abschließende Liste solcher Beweismittel ist wie folgt:

  • Passkarten, die den Zugang zum Territorium des Arbeitsgebers ermöglichen;
  • Schichten- und Urlaubsplan, andere sich auf das Arbeitsverhältnis beziehende Dokumente;
  • Emails;
  • Die sich auf die Arbeitssicherheit beziehenden Dokumente;
  • Schall- und Videoaufnahmen;
  • Zeugenaussagen

Die Schlussfolgerungen des Plenums des Obersten Gerichtes Russlands sind auch für den Fall von Bedeutung, in dem statt des Arbeitsvertrags ein Vertrag nach Zivilrecht mit der Person geschlossen wurde, die aber eine Arbeitsfunktion im Sinne des Arbeitsgesetzbuches Russlands wahrnimmt. Mehr Informationen zu den Risiken, die mit dem Abschluss eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages mit den faktischen Mitarbeitern verbunden sind, lesen Sie in unserer Newsletter-Sonderausgabe, die den Fragen rund um das Arbeitsverhältnis gewidmet ist.

2. Schwedisches Büfett, oder wie der Einkommensteuer natürlicher Personen, berechnet auf die kostenlose Bewirtung und Mahlzeiten für Arbeitnehmer, auszuweichen

Verschärft hat sich die Stellungnahme des Finanzministeriums zu der Frage, ob auch auf die den Arbeitnehmern kostenlos gewährte Nahrung in Form des schwedischen Büfetts die Einkommensteuer und Sozialbeiträge zu berechnen sind. Im Schreiben des Finanzministeriums Russlands vom 17.05.2018 N 03-04-06/33350 wurde die Stellung genommen, dass je nach Fallkonstellation der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, die auf die Schätzung und Verbuchung von solchem Arbeitnehmereinkommen gerichtet sind, und dass die Ausgestaltung der Mahlzeiten als „schwedisches Büffet" die Unmöglichkeit, das Obige auszuführen, alleine noch nicht begründet.

Als eine der Varianten hat das Finanzministerium vorgeschlagen, die Kosten der Mahlzeit unter den daran teilhabenden Arbeitnehmern gleich zu verteilen, falls es z.B. um eine einzelne Veranstaltung geht, aber es ist schon ersichtlich, dass so ein Ansatz die Rechte des Steuerzahlers verletzen kann.

3. Die Hörsage darüber, dass die Steuerbehörden die Informationen über Geldmittelbewegungen sammeln

In den russischen Medien waren die Nachrichten darüber zu finden, dass die Banken den Steuerbehörden angeblich jedwede Information über Geldmittelbewegungen auf den Konten ihrer Kunden unbeschränkt werden zur Verfügung stellen müssen. Mithilfe dieser Information können die Steuerbehörden die Steuernachzahlungen und Sanktionen auf die sich im schwarzen Wirtschaftssektor abwickelnden Zahlungsvorgänge anordnen. Mittlerweile hat die Föderale Steuerbehörde auf ihrer Internetseite die Erklärung darüber veröffentlicht, dass die Steuerbehörde eine Anfrage an die Banken über Geldmittelbewegung auf Konten und Depositen, Salden, Operationen mit elektronischem Geld nur richten kann, wenn bestimmte Umstände vorliegen (z.B. Betriebsprüfung bei dem Kunden).

Es sei auch bemerkt, dass ab 1. Juni 2018 die gesetzliche Regelung auf die Konten und Depositen, auf denen Edelmetalle verbucht werden, erstreckt wird.

Quelle: Information der Föderalen Steuerbehörde <Über das Anfragen durch die Steuerbehörde der Informationen über Eingänge auf dem Kartenkonto des Steuerzahlers>
4. Neue Regeln für Wohnortanmeldung der Ausländer
Die Normen des Föderalen Gesetzes vom 18.07.2006 N 109-FZ „Über die Migrationsregisterführung für Ausländer und Staatenlose in Russland" zu Wohnortanmeldung von Ausländern wurden abgeändert. Nun ist die Wohnortanmeldung durch das Unternehmen, in dem der Ausländer arbeitet oder eine andere zulässige Tätigkeit entfaltet, nur vorzunehmen, wenn der Ausländer in den Räumen des Unternehmens an der Adresse tatsächlich wohnt, d.h. regelmäßig solche Räume zum Schlafen und Ausruhen nutzt. Wohnt der Ausländer in einer anderen, bspw. angemieteten Wohnung, so hat der Vermieter den Wohnort des Ausländers anzumelden.

Der neue Wortlaut des Gesetzes enthält ferner die Erläuterung darüber, dass die für das Wohnen benutzten, an der Adresse des Unternehmens liegenden Räume die detaillierten Adressangaben, wie die dem eigentlichen Gebäude bzw. Konstruktion zugegebene Unternummer, nicht zu haben brauchen. Darüber hinaus, dürfen die Räume als temporär ausgestaltet sein: z.B. ein mit entsprechendem, zum Schlaf geeigneten Möbel versehener Teil des Büros.

Quelle: Föderales Gesetz vom 27.06.2018 N 163-ФЗ "Über die Abänderungen in das Föderale Gesetz "Über die Migrationsregisterführung für Ausländer und Staatenlose in Russland"
Abonnieren Sie unseren Newsletter
Durch Anklicken des Buttons erklären Sie sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten einverstanden und stimmen den Datenschutzbestimmungen zu.
Anschrift
Tel.: +7 495 690 92 62
Duchovskoj Str. 17/10, Moskau Russland, 115191

Tel.: +49 89 20 500 8545
Maximilianstraße 2, 80539, München, Deutschland
E-Mail
info@partnery-audit.com
Karriere
Schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen bitte an info@partnery-audit.com