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NOVEMBER/DEZEMBER 2018

Änderungen in der Gesetzgebung in der Russischen Föderation -
November/Dezember 2018

Ab 1. Januar 2019 sind, entsprechend des Föderalen Gesetzes vom 03.07.2016 № 244-FZ, die ausländischen Firmen, die in Russland die Dienstleistungen in elektronsicher Form den natürlichen sowie juristischen Personen anbieten, verpflichtet die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen nun selbständig zu berechnen und entrichten. Im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 war die Verpflichtung zur Berechnung, Einbehaltung und Abführung des Steuerbetrages an den Fiskus den Steueragenten auferlegt, also den russischen Firmen und Einzelunternehmern, die die Dienstleistungen in elektronischer Form von ausländischen Firmen bezogen haben.

Beginnend ab dem 1. Januar 2019 hat die ausländische Firma, die Dienstleistungen in elektronischer Form erbringt und für welche der Leistungsort Russland ist, die Mehrwertsteuer zu berechnen und zu bezahlen und zwar unabhängig davon, ob eine natürliche Person oder ein Unternehmen (bzw. Einzelunternehmer) die Dienstleistung bezogen hat.

Die besagten Änderungen wurden ins SGB Russlands durch das Föderale Gesetz vom 27.11.2017 № 335-FZ eingefügt.

Es sei hier an der Stelle angemerkt, dass der Begriff der „in elektronsicher Form erbrachten Dienstleistungen" die folgenden Arten von Dienstleistungen umfasst:
- Die Gewährung von Nutzungsrechten an PC-Anwendungen;
- Werbung im Netz;
- Technische, Kooperations-, Informations- und Handelsplatformen;
- Umsetzung der Webseite-Projekte;
- Aufbewahrung und Bearbeitung von Informationen;
- Zurverfügungstellung von EDV-Kapazitäten;
- Hosting;
- Domainnamen, Zugang zu Suchmaschinen, elektronische Bücher, Musik, Bilder;
- Statistikführung.
Die volle Liste der Dienstleistungen in elektronischer Form ist in Ziff. 1 § 174-2 SGB Russlands enthalten.

Zu den Dienstleistungen in elektronischer Form zählen nicht:
- Die im Netz bestellten Warenlieferungen;
- PC-Anwendungen und Datenbanken, die auf körperlichen Datenträgern gespeichert sind;
- Beratungen via Email;
- Zugang zum Internet.

Was sollen die ausländischen Firmen tun, falls sie Dienstleistungen in elektronischer Form erbringen wollen?

Ab dem 1. Januar 2019 sind die ausländischen Firmen, die elektronische Dienstleistungen erbringen, verpflichtet:
- sich steuerlich registrieren lassen – als Steuerzahler;
- die Steueridentifikationsnummer erteilt zu bekommen;
- die Steuer zu entrichten;
- vierteljährlich die Rechnungslegungspflichten zu erfüllen und entsprechende Dokumentation bei dem Steueramt einzureichen.

Der Antrag auf steuerliche Registrierung kann postalisch (durch eingeschriebenen Brief), online auf der öffentlichen Internetseite des Föderalen Steuerdienstes (im Weiteren – FNS) gestellt werden. Auf der Internetseite kann auch die englische Sprache eingestellt werden.

Falls die ausländische Firma bei dem FNS bereits registriert worden ist, Mehrwertsteuer zahlt und Rechnungslegung vorbereitet und einreicht – für die an natürliche Personen erbrachten Dienstleistungen, - braucht diese keine wiederholte Registrierung durchzugehen. Allerdings haben solche Firmen ab dem 1.Januar 2019 die Mehrwertsteuer selbst zu zahlen und Rechnungslegung vorzubereiten und einzureichen, dies gilt auch auf an juristische Personen erbrachten Dienstleistungen und erstellter Dokumente, die für den Vorsteuerabzug durch den russischen Dienstleistungserwerber relevant sind.

Im Falle wenn die ausländische Firma es unterlassen hat sich steuerlich registrieren zu lassen, trägt dieses auch für die Nichtentrichtung der in Frage stehenden Mehrwertsteuer die Verantwortung.

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  • Befreiung von der Mehrwertsteuer
Der Verkauf von ausschließlichen Rechten an EDV-Anwendungen, Datenbanken, Nutzungsrechten aufgrund eines Lizenzvertrages, Entdeckungen, nützlichen Modellen, Know-How usw. ist von der Mehrwertsteuer weiterhin befreit (Ziff. 2.26 § 149 SGB Russlands). Diese Befreiung erstreckt sich auch auf die ausländischen Firmen, die gem. Ziff. 4.6 § 83 SGB Russlands steuerlich zu registrieren sind.

  • Einschaltung von Mittelpersonen (Agenten)
Falls die ausländische Firma auf dem Territorium Russlands Dienstleistungen unter Einschaltung eines oder mehrerer Agenten erbringt, die an der Zahlungskette beteiligt sind, dann ist die Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung der Mehrwertsteuer den Mittelpersonen auferlegt, die aus Sicht des Steuerrechts zum Steueragenten werden.
Falls in der Zahlungskette gleichzeitig mehrere Mittel-Gesellschaften beteiligt sind, dann wird als Steueragent derjenige angesehen, der unmittelbar mit dem Käufer abrechnet. Falls die Mittel-Gesellschaft zudem noch eine ausländische Firma ist, die in Russland keine steuerliche Registrierung vorgenommen hat, dann ist sie ferner noch zu einer solchen Registrierung verpflichtet.
Falls also die ausländische Firma ein Teil der elektronischen Dienstleistungen in Russland unter Einschaltung von Mittel-Gesellschaften (Agenten) erbringt, dann sind auf diesen Teil die entsprechenden Steueragenten verpflichtet, die Steuer zu berechnen und zu entrichten sowie die Rechnungslegungsverpflichtungen zu erfüllen.

  • Steuerzahlung
Die Steuerschuld kann auch von einem Bankkonto an einer im Ausland gelegenen Bank beglichen werden. Es ist nicht erforderlich, hierfür ein Bankkonto in Russland zu eröffnen.
Die Rückzahlung (Anrechnung) der überbezahlten Mehrwertsteuer an die ausländische Firma erfolgt gem. Art. 78 SGB Russlands, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Rückerstattung nur auf das in Russland eröffnetes Bankkonto möglich ist.
Die Steuerperiode für die Mehrwertsteuer ist ein Quartal.
Die Zahlung muss spätestens am 25. Tag des auf die Steuerperiode folgenden Monats erfolgen.

  • Dokumentation
MwSt-Rechnungen, Register der Käufe und Verkäufe (für MwSt-Zwecke), Register der erhaltenen und ausgestellten MwSt-Rechnungen müssen nicht erstellt werden (Art. 169.3.2.2. SGB Russlands). Ab der Registrierung sind aber die auf die Dienstleistungserbringung bezogenen Unterlagen mit den obligatorischen Informationen zu versehen. Das sind die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, die Kenn-Nr. des Grundes für die Registrierung sowie der genaue Name der Firma. Dies ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aufseiten der russischen Kunden.

  • Steuersatz der MwSt
Der Steuersatz für die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen liegt im Jahr 2019 bei 15,25%.

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