- Befreiung von der Mehrwertsteuer
Der Verkauf von ausschließlichen Rechten an EDV-Anwendungen, Datenbanken, Nutzungsrechten aufgrund eines Lizenzvertrages, Entdeckungen, nützlichen Modellen, Know-How usw. ist von der Mehrwertsteuer weiterhin befreit (Ziff. 2.26 § 149 SGB Russlands). Diese Befreiung erstreckt sich auch auf die ausländischen Firmen, die gem. Ziff. 4.6 § 83 SGB Russlands steuerlich zu registrieren sind.
- Einschaltung von Mittelpersonen (Agenten)
Falls die ausländische Firma auf dem Territorium Russlands Dienstleistungen unter Einschaltung eines oder mehrerer Agenten erbringt, die an der Zahlungskette beteiligt sind, dann ist die Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung der Mehrwertsteuer den Mittelpersonen auferlegt, die aus Sicht des Steuerrechts zum Steueragenten werden.
Falls in der Zahlungskette gleichzeitig mehrere Mittel-Gesellschaften beteiligt sind, dann wird als Steueragent derjenige angesehen, der unmittelbar mit dem Käufer abrechnet. Falls die Mittel-Gesellschaft zudem noch eine ausländische Firma ist, die in Russland keine steuerliche Registrierung vorgenommen hat, dann ist sie ferner noch zu einer solchen Registrierung verpflichtet.
Falls also die ausländische Firma ein Teil der elektronischen Dienstleistungen in Russland unter Einschaltung von Mittel-Gesellschaften (Agenten) erbringt, dann sind auf diesen Teil die entsprechenden Steueragenten verpflichtet, die Steuer zu berechnen und zu entrichten sowie die Rechnungslegungsverpflichtungen zu erfüllen.
Die Steuerschuld kann auch von einem Bankkonto an einer im Ausland gelegenen Bank beglichen werden. Es ist nicht erforderlich, hierfür ein Bankkonto in Russland zu eröffnen.
Die Rückzahlung (Anrechnung) der überbezahlten Mehrwertsteuer an die ausländische Firma erfolgt gem. Art. 78 SGB Russlands, jedoch mit dem Vorbehalt, dass die Rückerstattung nur auf das in Russland eröffnetes Bankkonto möglich ist.
Die Steuerperiode für die Mehrwertsteuer ist ein Quartal.
Die Zahlung muss spätestens am 25. Tag des auf die Steuerperiode folgenden Monats erfolgen.
MwSt-Rechnungen, Register der Käufe und Verkäufe (für MwSt-Zwecke), Register der erhaltenen und ausgestellten MwSt-Rechnungen müssen nicht erstellt werden (Art. 169.3.2.2. SGB Russlands). Ab der Registrierung sind aber die auf die Dienstleistungserbringung bezogenen Unterlagen mit den obligatorischen Informationen zu versehen. Das sind die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen, die Kenn-Nr. des Grundes für die Registrierung sowie der genaue Name der Firma. Dies ist die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aufseiten der russischen Kunden.
Der Steuersatz für die Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen liegt im Jahr 2019 bei 15,25%.